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Statt Aktionen gegen die Feinstaubbelastung festzusetzen
legt der Regierungspräsident Rechtsmittel ein

Am 14. August hat das Verwaltungsgericht Stuttgart es dem Regierungspräsidenten Johannes Schmalzl (FDP) schriftlich gegeben:


Entweder führt das Regierungspräsidium das LKW-Durchfahrtsverbot wieder ein und erlässt mindestens eine weitere neue Maßnahme gegen die stark überhöhte Feinstaubbelastung, oder ein Zwangsgeld wird fällig. Kaum ein Regierungspräsident hat je ein peinlicheres Urteil kassiert.

Das Regierungspräsdium hat denn auch durch seinen Pressesprecher verlauten lassen, dass sich die Fortschreibung von Luftreinhalte- und Aktionsplan verzögert, da die total überlasteten Mitarbeiter des Regierungspräsidiums sich mit den dauernden Rechtsstreitigkeiten um den Feinstaub befassen müssten. Jetzt weiß also der Bürger, dass der wahre Schuldige an der Feinstaubmisere der Bürger ist, der das Regierungspräsdium auf Einhaltung der Gesetze verklagt hat. Ja so ist das. Das Regierungspräsidium hat also seit der Verkündung des Feinstauburteils am 31. Mai 2005 so gebannt auf ein drohendes Zwangsgeld gewartet, dass sie in diesen vier Jahren den Luftreinhalteplan um keine einzige neue Maßnahme fortschreiben konnte. Eine beeindruckende Arbeitsleistung!

Doch nun war ja alles ganz anders: Die Rechtsstreitigkeiten waren mit dem 14. August beendet. Endlich hätten sich die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums wieder ihrer angestammten Arbeit zuwenden können, neue Maßnahmen gegen die Feinstaubbelastung entwickeln etc., doch diese ungewohnten Tätigkeiten wollte der Regierungspräsident Schmalzl seinen Mitarbeitern nun doch nicht zumuten und hat Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Seine Mitarbeiter können sich jetzt wieder den Rechtsstreitigkeiten widmen und so der lästigen Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans entgehen. Gerade noch einmal gut gegangen! Also wird das 96-seitiges Werk mit der Überschrift Luftreinhalte-/Aktionsplan weiterhin in der Weise fortgeschrieben, dass man einfach nichts tut.





14.09.2009